Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Berufung ein. Er machte insbesondere geltend, das inkriminierte Verhalten falle nicht in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, sondern allenfalls in den Anwendungsbereich des Heilmittelgesetzes. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nach dem Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen ist. Aus den Erwägungen: 1.1 Sachlicher Geltungsbereich Vor Obergericht führte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung zur Sache aus, ihn störe das Etikett des Drogenhändlers. Dies sei so nicht richtig, da er immer mit Heilmitteln gehandelt habe.