Zu diesem Zweck füllten sie online einen Fragebogen aus, worin sie Angaben über Alter, Grösse und Gesundheitszustand machten. Aufgrund dieser Angaben entschied der als selbständiger Arzt in eigener Praxis tätige Beschuldigte, ob das Rezept für das gewünschte Medikament auszustellen sei oder nicht. Die erste Instanz sprach den Beschuldigten des qualifizierten widerrechtlichen Umgangs mit Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen (Art. 20 Ziff. 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 aBetmG) schuldig. Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Berufung ein.