{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-1_2015-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135166&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab2860c2e6741214f9d675bf0fa28b7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.1", "BetmG bzw. aBetmG, SR 812.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 25.11.2015 STBER.2015.1 (BetmG bzw. aBetmG, SR 812.121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierter widerrechtlicher Umgang mit Betäubungsmittel durch Medizinalpersonen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:55", "Checksum": "ba91a6f2c67e9feefd0b16c84330b0ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 25.11.2015 STBER.2015.1 (BetmG bzw. aBetmG, SR 812.121)\nRegeste:\nQualifizierter widerrechtlicher Umgang mit Betäubungsmittel durch Medizinalpersonen\n\n\nGemäss Art. 2 Abs. 1 BetmG sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben. Unter dem Begriff der Präparate sind nach Art. 2 lit. d BetmG verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe zu verstehen. Die in der Anklageschrift (beispielhaft) aufgezählten Medikamente bzw. Wirkstoffe (Tenuate, Valium, Xanax, Diazepam, Zolpidem) sind gestützt auf die vorgenannte Legaldefinition zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu zählen. Zum gleichen Resultat gelangt man, wenn nicht auf die aktuelle Fassung des Betäubungsmittelgesetzes abgestellt wird, sondern man der Beurteilung den im Tatzeitraum (1.2.2006 bis 31.12.2009) geltenden Betäubungsmittelbegriff nach Art. 1 Abs. 1 - 3 aBetmG zugrunde legt. Auch die von der Staatsanwaltschaft dargelegte historische Betrachtungsweise stützt dieses Ergebnis. Schliesslich ist auch auf die klare Gesetzessystematik und -terminologie zu verweisen: Art. 3e BetmG regelt als spezifische Bestimmung detailliert und restriktiv unter dem Titel «Betäubungsmittelgestützte Behandlung» im 1. Kapitel (2. Abschnitt: «Therapie und Wiedereingliederung») die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen, während im 2. Kapitel (2. Abschnitt: «Medizinalpersonen») in den Art. 9 - 13 BetmG allgemein von der Verwendung, Abgabe und Verordnung von Betäubungsmitteln die Rede ist. Bereits die im Tatzeitpunkt geltende Fassung des Betäubungsmittelgesetzes kannte diese Differenzierung (vgl. einerseits den spezifischen Voraussetzungskatalog nach Art. 8 Abs. 7 aBetmG für die Behandlung von heroinabhängigen Menschen und andererseits die allgemeinen Regeln für den Umgang mit Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen nach Art. 9 - 13 aBetmG). Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass das Betäubungsmittelgesetz den Begriff «Betäubungsmittel» weit fasst und nicht auf die von der Verteidigung genannten Abgabekategorien (A+ und A) beschränkt.\nAls Heilmittel gelten zum einen Medizinprodukte und zum anderen Arzneimittel (Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG). Unter letzterem Begriff sind gemäss der Legaldefinition nach Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs zu verstehen, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. Die vom Beschuldigten ausgestellten Rezepte beziehen sich auf Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes.\nEs liegt folglich insofern eine Schnittstellenproblematik vor, als dem Beschuldigten das Verschreiben von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur Last gelegt wird, die zugleich den Arzneimittelbegriff des Heilmittelgesetzes erfüllen. Unter dem Titel «Geltungsbereich» stellt Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG hierfür den Grundsatz auf, dass das Heilmittelgesetz für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 gilt, soweit sie als Heilmittel verwendet werden.\nDieser Grundsatz gilt indes nicht absolut: Zum einen erschliesst sich aus Art. 86 Abs. 1 HMG im 8. Kapitel («Strafbestimmungen»), dass die als Vergehen ausgestalteten und dort in einem Katalog abschliessend aufgezählten Tatbestände (lit. a – lit. g, darunter auch das Verschreiben von Arzneimitteln entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes) subsidiären Charakter haben: Sie kommen nur zur Anwendung, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt.\nZum anderen wird in Art. 1b BetmG («Verhältnis zum Heilmittelgesetz») bzw. nach altem Recht in Art. 2 Abs. 1bis aBetmG nicht bloss der Grundsatz nach Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG wiederholt, sondern ergänzend festgehalten, dass die Bestimmungen des BetmG anwendbar sind, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.\nDer zur Anklage gebrachte Vorhalt umschreibt einen schweren Fall, der altrechtlich gemäss Art. 20 Ziff. 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 aBetmG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren sanktioniert wird, womit eine Busse bis zu CHF 500‘000.00 verbunden werden kann. Auch das geltende Recht kennt einen schweren Fall (gewerbsmässiger Handel sowie grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn), der eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu maximal 20 Jahren vorsieht (Art. 20 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 20 Abs. 2 BetmG). Demgegenüber wird nach dem Heilmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sowie mit einer Busse bis zu CHF 500‘000.00 bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig Arzneimittel ohne Zulassung oder ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes (…) verschreibt (Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 HMG). Es liegt folglich nach dem Betäubungsmittelgesetz eine schwerere strafbare Handlung vor, so dass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 HMG die Bestimmungen des BetmG Anwendung finden."}