{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-1_2015-11-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135166&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab2860c2e6741214f9d675bf0fa28b7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.1", "BetmG bzw. aBetmG, SR 812.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 25.11.2015 STBER.2015.1 (BetmG bzw. aBetmG, SR 812.121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierter widerrechtlicher Umgang mit Betäubungsmittel durch Medizinalpersonen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:55", "Checksum": "ba91a6f2c67e9feefd0b16c84330b0ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 25.11.2015 STBER.2015.1 (BetmG bzw. aBetmG, SR 812.121)\nRegeste:\nQualifizierter widerrechtlicher Umgang mit Betäubungsmittel durch Medizinalpersonen\n\nSOG 2016 Nr. 7\nArt. 1b BetmG, Art. 2 Abs. 1bis aBetmG und Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG. Verhältnis zwischen dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG bzw. aBetmG, SR 812.121) und dem Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21). Auf die ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln sind die Bestimmungen des BetmG anwendbar, unabhängig davon, ob es sich um Betäubungsmittel im engeren Sinne handelt oder um Betäubungsmittel, die als Arzneimittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG verwendet werden.\nSachverhalt:\nDem Beschuldigten wurde in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe in den Jahren 2006 bis 2009 betäubungsmittelhaltige Arzneimittel an Personen verordnet, ohne deren konkreten Gesundheitszustand genügend abgeklärt und insbesondere ohne die Besteller persönlich untersucht zu haben. Personen vorwiegend aus den USA, Kanada und Grossbritannien bestellten über Webseiten betäubungsmittelhaltige Medikamente. Zu diesem Zweck füllten sie online einen Fragebogen aus, worin sie Angaben über Alter, Grösse und Gesundheitszustand machten. Aufgrund dieser Angaben entschied der als selbständiger Arzt in eigener Praxis tätige Beschuldigte, ob das Rezept für das gewünschte Medikament auszustellen sei oder nicht.\nDie erste Instanz sprach den Beschuldigten des qualifizierten widerrechtlichen Umgangs mit Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen (Art. 20 Ziff. 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 aBetmG) schuldig. Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Berufung ein. Er machte insbesondere geltend, das inkriminierte Verhalten falle nicht in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, sondern allenfalls in den Anwendungsbereich des Heilmittelgesetzes. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nach dem Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen ist.\nAus den Erwägungen:\n1.1 Sachlicher Geltungsbereich\nVor Obergericht führte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung zur Sache aus, ihn störe das Etikett des Drogenhändlers. Dies sei so nicht richtig, da er immer mit Heilmitteln gehandelt habe. Wenn diese Heilmittel juristisch unter den Begriff der Betäubungsmittel subsumiert würden, so sei dies nur bedingt richtig. Betäubungsmittel müssten immer mit einem speziellen, nummerierten und fälschungssicheren Rezept verordnet werden. Ein solches Rezept habe er kein einziges Mal in den Händen gehalten.\nDie Verteidigung führte schliesslich im Parteivortrag vor Obergericht erstmals aus, der Beschuldigte habe keine Betäubungsmittel im engeren Sinne, sondern Heilmittel verschrieben. Der Begriff des Betäubungsmittels sei ein funktionaler. Massgebend sei, wie das Mittel verwendet werde. Gehe es um Heilung oder Linderung von pathologischen Zuständen, spreche man von Heil- oder Arzneimitteln. Gehe es demgegenüber um die Befriedigung von Sucht oder um die Linderung von entsprechenden Entzugssymptomen, spreche man von Betäubungsmitteln. Die betäubungsmittelhaltigen Stoffe würden von Swissmedic in die Abgabekategorien A+, A, B und C unterteilt. Die von seinem Mandanten verschriebenen und in der Anklage enthaltenen Medikamente seien den Abgabekategorien C und B zuzurechnen. Es handle sich hierbei um Betäubungsmittel, für die es entweder kein Betäubungsmittelrezept brauche oder die ohne ärztliche Verschreibung erhältlich seien und die funktional ausschliesslich als Heilmittel verwendet worden seien. Betäubungsmittel im eigentlichen Sinne, d.h. jene der Abgabekategorien A+ und A, welche zur Befriedigung einer Sucht und nicht zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt würden, habe sein Mandant weder verschrieben noch werde ihm dies in der Anklageschrift vorgehalten. Die seinem Mandanten vorgeworfenen Handlungen müssten deshalb nach dem Heilmittelgesetz beurteilt werden. Das ergebe sich auch aus den Bestimmungen von Art. 2 HMG und Art. 1b BetmG. (…)"}