Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 6‘300.00, haben der Beschuldigte und der Staat Solothurn je zur Hälfte (= je CHF 3‘150.00) zu tragen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).