8. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘930.00, hat der Beschuldigte CHF 1‘232.50 (= ¼ von CHF 4‘930.00) zu bezahlen. CHF 3‘697.50 (= ¾ von CHF 4‘930.00) gehen zu Lasten des Staates. 9. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 9‘432.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.