gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen worden sind. 7. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 34‘061.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.