1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen Betrugs zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.2.) mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20./21. November 2014 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) rechtskräftig eingestellt worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 1.3.) freigesprochen worden ist. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Betruges zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. 1.1.) freigesprochen.