Gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht der Anspruch gegenüber der beschuldigten Person, nicht hingegen gegenüber dem Staat. Demzufolge hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Demnach wird in Anwendung von Art. 141 Abs. 5, Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO beschlossen: Die Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von D.__