135 Abs. 4 lit. b StPO wird von der Verteidigerin weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren geltend gemacht. 2.2 Die Privatberufungsklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, lässt für die anwaltlichen Aufwendungen in den letzten zwei Jahren (= Dauer des Berufungsverfahrens) eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten, beantragen. Dieser Betrag erweist sich ebenfalls als angemessen. Anspruchsgrundlage bildet Art. 433 Abs. 1 StPO. Gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht der Anspruch gegenüber der beschuldigten Person, nicht hingegen gegenüber dem Staat.