CHF 1‘232.50 (= ¼ von CHF 4‘930.00) sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.2 Die Kosten des Berufungsverfahren machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 6‘000.00 total CHF 6‘300.00 aus und sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben der Beschuldigte und der Staat Solothurn diese je zur Hälfte (= je CHF 3‘150.00) zu tragen. 2.1 Die Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie