V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00 auf total CHF 4‘930.00. Der Kostenentscheid der Vor-instanz ist aufgrund des teilweisen Schuldspruchs zu korrigieren. Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 (mehrfacher Betrug) betraf drei Geschädigte, machte etwa 75 % des zu beurteilenden Falles aus und führte in Bezug auf alle Vorhalte zu einem Freispruch. Von den gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen folglich 3‘697.50 (= ¾ von CHF 4‘930.00) zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). CHF 1‘232.50 (= ¼ von CHF 4‘930.00) sind in Anwendung von Art.