Im Verhältnis zu diesen Straftaten erscheinen die früheren, hier zu beurteilenden Straftaten doch verschuldensmässig deutlich geringer, allerdings durchaus insofern gleichartig, als einmal mehr die Liebe und das Vertrauen einer Frau skrupellos ausgenützt worden war. Es ist davon auszugehen, dass gesamthaft eine Strafe von 3 Jahren und 10 Monaten angemessen gewesen wäre, weshalb eine Zusatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist nicht möglich, da die Gesamtstrafe das gesetzlich vorgesehene Höchstmass überschreitet (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 49 StGB N 22). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1