«Ein verantwortungsloseres und perfideres Vorgehen im Rahmen eines Vermögensdeliktes ist kaum denkbar» (5.1.1./1566). Das Strafmass wurde unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponente auf 3 Jahre und 6 Monate festgelegt. Im Verhältnis zu diesen Straftaten erscheinen die früheren, hier zu beurteilenden Straftaten doch verschuldensmässig deutlich geringer, allerdings durchaus insofern gleichartig, als einmal mehr die Liebe und das Vertrauen einer Frau skrupellos ausgenützt worden war.