Für die Strafzumessung im Rahmen dieses Urteils kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Urteil verwiesen werden (5.1.1./1564 ff.). Der Beschuldigte hat seine damalige Freundin E.___ zur Zweckentfremdung von Geldern bei ihrem Arbeitgeber angestiftet und diese anschliessend gewaschen. Es ist im rechtskräftigen Urteil von einer Vermögensverminderung von rund 1.2 Mio Franken und von einer sehr schweren Verletzung des Rechtsgutes die Rede. Das Gericht schloss auf eine sehr grosse Verwerflichkeit des Handelns: «Ein verantwortungsloseres und perfideres Vorgehen im Rahmen eines Vermögensdeliktes ist kaum denkbar» (5.1.1./1566).