2.5 Zu berücksichtigen ist zudem der lange Zeitablauf seit der Tatbegehung im Jahre 2004, der das Strafbedürfnis herabsetzt. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Rechnung zu tragen (Freiheitsstrafe von 7 Monaten). 2.6 Es ist nunmehr eine hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der retrospektiven Konkurrenz mit dem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 zu bilden. Es ist zu prüfen, welches Strafmass ausgefällt worden wäre, wenn an diesem 26. Juni 2013 alle Delikte miteinander beurteilt worden wären. Für die Strafzumessung im Rahmen dieses Urteils kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Urteil verwiesen werden (5.1.1./1564 ff.).