Während die Täterkomponenten mit der beim Beschuldigten festgestellten Art, immer wieder andere Menschen auszunützen und ihnen zu schaden, zu einem deutlich höheren Verschulden führen müssten, ist dies aufgrund des psychiatrischen Gutachtens und der vom Gutachter attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit wieder stark zu relativieren. Dieses Verhalten ist auf die bei ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Täterkomponenten wirken sich vor diesem Hintergrund nicht straferhöhend, sondern neutral aus. 2.5 Zu berücksichtigen ist zudem der lange Zeitablauf seit der Tatbegehung im Jahre 2004, der das Strafbedürfnis herabsetzt.