Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und die Strafe ist verbüsst. Es wurde eine Zusatzstrafe zum Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 ausgesprochen; zu dieser Zusatzstrafe ist keine Zusatzstrafe mehr auszufällen (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten: in PK StGB, Art. 49 StGB N15). Während die Täterkomponenten mit der beim Beschuldigten festgestellten Art, immer wieder andere Menschen auszunützen und ihnen zu schaden, zu einem deutlich höheren Verschulden führen müssten, ist dies aufgrund des psychiatrischen Gutachtens und der vom Gutachter attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit wieder stark zu relativieren.