Es wurde mit der Urkundenfälschung auf jeden Fall auch eine Freiheitsstrafe verwirkt und das Strafmass fällt nur zufolge der Asperation derart tief aus. Es ist also durchaus von gleichartigen Strafen auszugehen, welche die Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe für die zeitlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 begangenen Straftaten erlauben (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 169; zur Gesamtstrafenbildung vgl. zudem nachfolgende Ziff. IV.2.6). 2.4 Zu würdigen sind des Weiteren die Täterkomponenten: