Für die Urkundenfälschung gelten grundsätzlich dieselben Verschuldenskriterien, wie bei der Veruntreuung. Es rechtfertigt sich aber angesichts des engen Zusammenhangs der Urkundenfälschung mit der Veruntreuung, hier im Rahmen der Asperation die Strafe lediglich um einen Monat zu erhöhen (= Freiheitsstrafe von 9 Monaten). Es wurde mit der Urkundenfälschung auf jeden Fall auch eine Freiheitsstrafe verwirkt und das Strafmass fällt nur zufolge der Asperation derart tief aus.