Der Gutachter sieht schliesslich ein sehr hohes und sehr rasch sich realisierendes Risiko weiterer Betrugsdelikte und Wirtschaftsdelikte ähnlicher Art. Angesichts der leicht verminderten Schuldfähigkeit trifft den Beschuldigten ein geringerer Schuldvorwurf für die Tat. Das (objektiv) leicht bis mittelschwere Tatverschulden reduziert sich auf ein gerade noch leichtes Tatverschulden. Es ist von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Eine Geldstrafe ist aufgrund des Verschuldens und des Vorlebens des Beschuldigten ausgeschlossen. 2.3 Für die Urkundenfälschung gelten grundsätzlich dieselben Verschuldenskriterien, wie bei der Veruntreuung.