IV.2.2) – ein leichtes bis mittelschweres Verschulden festzustellen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft Solothurn hatte über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches der Gutachter Dr. S.___ am 26. September 2012 vorlegte und sich in den Akten befindet (5.1.1./1400 ff.). Der Gutachter diagnostiziert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (dissozial-narzisstisch-histrionisch) gemäss ICD 10:F61 (5.1.1./1441).