In subjektiver Hinsicht ist allerdings ein mittleres Mass an Intensität des verbrecherischen Willens auszumachen, hat er doch einerseits seine Freundin als Leasingnehmerin vorgeschoben und sie, die er schon massiv finanziell geschädigt hatte, noch weiter in die Schulden gebracht. Er hätte zudem andererseits diese Delinquenz ohne weiteres vermeiden können, wenn er sich von seinem luxuriösen Lebensstil abgewendet hätte. Es ist also – vor Berücksichtigung einer allfällig herabgesetzten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.2) – ein leichtes bis mittelschweres Verschulden festzustellen.