Es ist – unter der Voraussetzung, dass vorliegend eine Freiheitstrafe auszufällen sein wird – eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 auszufällen, mit welchem der Beschuldigte wegen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden war. 2.1 Die Veruntreuung des Porsche Carrera ist das schwerere Delikt, weshalb vorerst dafür das Strafmass zu bestimmen ist.