Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechts-empfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_238/2009 vom 8. März 2010 (BGE 136 IV 55) in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 134 IV 132) neu festgelegt, wie der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11 aStGB) vorzugehen hat (E. 5.7):