Je leichter es ihm gewesen wäre, sich für die Einhaltung der Normen zu entscheiden, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 18 ff.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StPO).