Zu den persönlichen Verhältnissen zählen insbesondere das Vorleben mit der gesamten Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, seine soziale Einbindung und der Grad und das Ausmass der Sozialisation. Das Ausmass des Verschuldens wird bestimmt durch die Schwere des deliktischen Erfolges, die unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und das Mass der Entscheidungsfreiheit, über das der Täter verfügen konnte: Je leichter es ihm gewesen wäre, sich für die Einhaltung der Normen zu entscheiden, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 18 ff.).