Angesichts dieser konkreten Umstände würde selbst dann ein beweismässig unklares Gesamtbild bleiben, wenn man – entgegen der vorliegenden Auffassung (vgl. vorstehende Ziff. III.3.2.2) – von einer Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von D.___ ausginge. Ohne eine persönliche Befragung von D.___ kann dem Beschuldigten deren arglistige Täuschung zur Übergabe der Geldbeträge und damit ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt des Betruges zum Nachteil von D.___ freizusprechen. IV. Strafzumessung 1. Grundsätze der Strafzumessung Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.