Schliesslich belegen die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen, dass D.___ in jüngster Vergangenheit (Oktober 2016) den Beschuldigten mehrmals kontaktiert und dessen Nähe gesucht hat, was in einem Spannungsverhältnis steht zu der von ihr geltend gemachten Traumatisierung und ihrem Antrag, der obergerichtlichen Hauptverhandlung nicht beiwohnen zu müssen. Angesichts dieser konkreten Umstände würde selbst dann ein beweismässig unklares Gesamtbild bleiben, wenn man – entgegen der vorliegenden Auffassung (vgl. vorstehende Ziff. III.3.2.2) – von einer Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von D.___ ausginge.