Schliesslich treten bei diesem Vorhalt weitere Besonderheiten hervor: Es fällt insbesondere der lange Deliktszeitraum gemäss AKS Ziff. 1.1 von annähernd drei Jahren (11.4.2002 - 17.2.2005) auf. Des Weiteren zog D.___ ihre Privatklage trotz der vorgehaltenen beträchtlichen Schadenssumme vorbehaltlos und vollumfänglich zurück.