Am 2. Juni 2004 wurde ihr der Betrag CHF 26‘500.00 überwiesen (vgl. 5.1.1 687 ff., AS 687c). Unklar ist somit, wie dies die Verteidigung zutreffend vor Obergericht ausführte und auch bereits von der Vorinstanz festgehalten wurde (vgl. US 16), ob ab diesem Zeitpunkt Anteile dieses Betrages an den Beschuldigten (zurück)transferiert wurden oder ob es sich um Privatvermögen von D.___ handelte. Diese Überweisung von CHF 26‘500.00 hatte zur Folge, dass in der vorgehaltenen Zeitperiode der Western-Union-Überweisungen D.___ mehr Geld zukam, als gemäss Vorhalt (= CHF 14‘603.28) wieder abfloss. Schliesslich treten bei diesem Vorhalt weitere Besonderheiten hervor: