Diese Argumentation hält einer näheren Prüfung nicht stand: Es stehen zwar die von Seiten der Berufungsklägerin bereits genannten Urkunden zur Verfügung, es lassen sich aber daraus keine Hintergründe für die Kreditaufnahme, die Zahlungsflüsse und die Überweisungen entnehmen. Es ist zudem aktenkundig, dass der Beschuldigte in mindestens einem Fall auch Zahlungen seiner Geschäftspartner über das Konto von D.___ laufen liess: Am 2. Juni 2004 wurde ihr der Betrag CHF 26‘500.00 überwiesen (vgl. 5.1.1 687 ff., AS 687c).