Wie die Vorinstanz (US 16) zutreffend dargelegt hat, lässt sich der angeklagte Sachverhalt ohne die Aussagen der Geschädigten nicht beweisen. Dem hält die Berufungsklägerin vor Obergericht entgegen, es lägen diverse weitere Beweise bzw. Indizien vor, so seien die Kontoauszüge von D.___, Belege der Money-Transmitter-Transaktionen und der Kreditvertrag zwischen D.___ und der GE Capital Bank über CHF 20‘000.00 aktenkundig und das bisherige Geschäftsgebaren des Beschuldigten (vgl. insbesondere das bereits rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26.6.2013) stütze den Vorhalt ebenfalls. Diese Argumentation hält einer näheren Prüfung nicht stand: