141 StPO N 48). Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO gelten für beide Kategorien von unverwertbaren Beweisen die gleichen Rechtsfolgen: Deren Aufzeichnungen – im vorliegenden Fall somit die Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von D.___ vom 24. Februar 2012 und 26. November 2013 – sind aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 3.2.4 Abschliessende Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz (US 16) zutreffend dargelegt hat, lässt sich der angeklagte Sachverhalt ohne die Aussagen der Geschädigten nicht beweisen.