Die Strafprozessordnung unterscheidet zwei Kategorien von unverwertbaren Beweisen, nämlich zum einen Beweismittel, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 Abs. 1 StPO (Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen etc.) erlangt wurden (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO) und in jedem Fall unverwertbar sind, sowie zum anderen Beweise, welche das Gesetz als unverwertbar bezeichnet (Art. 140 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Anwendungsfall hierfür stellen Beweise zu Lasten des Beschuldigten dar, bei welchen die Teilnahmerechte verletzt wurden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Auch solche Beweise unterliegen einem strikten Verwertungsverbot (Sabine Gless in: BSK StPO, Art. 141 StPO N 48).