Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob es ausserhalb der Verantwortung der Behörde lag, dass der Beschuldigte seine Teilnahmerechte nicht ausüben konnte, denn die vom Bundesgericht definierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Es bleibt somit dabei, dass die Einvernahmeprotokolle von D.___ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. 3.2.3 Die Strafprozessordnung unterscheidet zwei Kategorien von unverwertbaren Beweisen, nämlich zum einen Beweismittel, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 Abs. 1 StPO (Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen etc.) erlangt wurden (Art.