Auf diese Norm kann sich berufen, wem aufgrund des konkreten Inhaltes der Zeugenaussage eine Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Wo hingegen es um die psychische Belastung der Befragung an sich geht, besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht. Des Weiteren ist zu entgegen, dass die Aussagen der Belastungszeugin vorliegend von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. hierzu ausführlich nachstehende Ziff. III.3.2.4). Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob es ausserhalb der Verantwortung der Behörde lag, dass der Beschuldigte seine Teilnahmerechte nicht ausüben konnte, denn die vom Bundesgericht definierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.