Zudem dürfe der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) habe wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Wie mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. August 2015 (auszugsweise wiedergegeben unter vorstehender Ziff. III.3.2.1) erörtert worden ist, handelt es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall einer berechtigten Zeugnisverweigerung im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO. Auf diese Norm kann sich berufen, wem aufgrund des konkreten Inhaltes der Zeugenaussage eine Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht.