für die Berufungsklägerin vor Obergericht. Dieser erachtet die Einvernahmen trotz fehlender Konfrontation als verwertbar und beruft sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2. Das Bundesgericht hält darin fest, die fehlende Befragung des Belastungszeugen verletzte die Garantie nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigere, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibe, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werde oder wenn er verstorben sei.