Mit «Partei» im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche Verteidiger), sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2). In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.1 und 3.5). Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen von Staatsanwalt C.___ für die Berufungsklägerin vor Obergericht.