Diese hat aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem Beschuldigten auf die Unverwertbarkeit der Aussagen von D.___ vom 26. November 2013 und vom 24. Februar 2012 geschlossen und die Entfernung der entsprechenden Protokolle aus den Akten angeordnet. Diese Rechtsauffassung entspricht der schon mehrfach erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Eine belastende Zeugenaussage ist nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Und dieser Konfrontationsanspruch als Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussagen steht dem Beschuldigten persönlich zu: Mit «Partei» im Sinne von Art.