_ sei – so Staatsanwalt C.___ vor Obergericht – zu Recht vom Erscheinen dispensiert worden. Nachdem der Beschuldigte von der Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert worden war, sah die Staatsanwaltschaft auch davon ab, erneut die Befragung von D.___ zu beantragen. Es liegt damit in Bezug auf den Vorhalt des mehrfachen Betruges gemäss AKS Ziff. 1.1 die gleiche Situation wie vor der Vorinstanz vor. Diese hat aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem Beschuldigten auf die Unverwertbarkeit der Aussagen von D.___ vom 26. November 2013 und vom 24. Februar 2012 geschlossen und die Entfernung der entsprechenden Protokolle aus den Akten angeordnet.