Eine solche Befragung bezeichnet er als gefährlich, es wäre ein erneuter Zusammenbruch zu befürchten. Es muss damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegenüber dem gesundheitlichen Interesse von D.___ zurücktreten. Ein Festhalten an der Erscheinungspflicht von D.___ als Zeugin erweist sich zusammenfassend als unverhältnismässig; sie ist vom Erscheinen an der Verhandlung vom 15. September 2015 zu dispensieren.» 3.2.2 Die Berufungsklägerin anerkannte diese Interessenabwägung ausdrücklich. D.___ sei – so Staatsanwalt C.___ vor Obergericht – zu Recht vom Erscheinen dispensiert worden.