Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist begrenzt: Die vorgehaltenen Handlungen liegen alle bereits mehr als 10 Jahre zurück und es müsste im Falle einer Verurteilung eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2013 ausgefällt werden, was sich hinsichtlich Strafmass zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würde. Entscheidend ist aber die gesundheitliche Situation von D.___: Es ist bereits aus den Protokollen der Befragung vom 26. November 2013 vor dem Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft ihre grosse seelische Belastung ersichtlich, indem sie mehrfach in Tränen ausgebrochen ist, was im Protokoll festgehalten wurde.