Sie weiss aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, dass ohne ihre Aussage mit einem Freispruch gerechnet werden muss. Sie hat mit ihrem Antrag um Dispensation also für sich ganz persönlich die Interessensabwägung so vorgenommen, dass sie lieber auf eine Bestrafung des Beschuldigten und die Geltendmachung einer Ersatzforderung verzichtet, als vor einem Gericht als Zeugin zu erscheinen. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist begrenzt: