Eine Begegnung mit den Ereignissen aus den Jahren 2002 – 2005 wäre aber unvermeidlich. Es stehen sich damit zwei grundsätzlich gewichtige Interessen gegenüber, die es nun gegeneinander abzuwägen gilt. 3. Die vom Vorhalt des Betrugs gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. als einzige betroffene Person D.___ hat sich als Privatklägerin zurückgezogen. Sie weiss aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, dass ohne ihre Aussage mit einem Freispruch gerechnet werden muss.