zu Art. 149); die drohende Gefahr oder der schwere Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss sich aus dem Inhalt der Zeugenaussage ergeben, nicht aus dem Umstand, dass die betreffende Person als Zeuge aussagen soll (Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, N 18 zu Art. 169). Weitergehende oder andere Schutzmassnahmen als die Vermeidung der direkten Begegnung mit dem Beschuldigten sind nicht erkennbar. Immerhin könnte sich D.___, falls sie das wünschen würde, zur Verhandlung sowohl von ihrem Rechtsbeistand als auch von einer weiteren Vertrauensperson begleiten lassen. Eine Begegnung mit den Ereignissen aus den Jahren 2002 – 2005 wäre aber unvermeidlich.