liess durch ihren Anwalt mitteilen, sie befürchte trotz der vom Gericht aufgezeigten Schutzmassnahme für sich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, weshalb sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO berufe. - Hierzu ist allerdings klarzustellen, dass einerseits die Erscheinungspflicht eines vorgeladenen Zeugen unabhängig von einem allfälligen Zeugnisverweigerungsrecht besteht und dass andererseits der psychische Druck einer gerichtlichen Befragung keine Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO darstellt (Niklaus Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage, N 12 zu Art. 169 i.V.m. N 2 und N 3 zu Art. 149);