Eine Wiederbegegnung (offenbar mit den Ereignissen gemeint) sei zu vermeiden. Die üblichen Schutzmassnahmen (Vermeidung einer Direktbegegnung mit dem Beschuldigten) seien nicht ausreichend, da es um die Situation vor Gericht gehe. Die erneute Konfrontation (mit den Ereignissen) berge ein grosses Risiko für eine erneute erhebliche Gefährdung der Gesundheit von D.___. Es sei ein erneuter Zusammenbruch zu befürchten. D.___ liess durch ihren Anwalt mitteilen, sie befürchte trotz der vom Gericht aufgezeigten Schutzmassnahme für sich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, weshalb sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO berufe.