Es handelt sich also um einen Verbrechensvorhalt mit einem in etwa mittleren Verschulden. Auf der anderen Seite schildert der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie R.___, der Behandlungsbeginn sei auf einen seelischen Zusammenbruch von D.___ zurückzuführen, der im Wesentlichen auf die Wiederbegegnung mit den erlittenen Traumatisierungen durch den Angeklagten zurückzuführen sei. Diese Krise habe zu Arbeitsunfähigkeit und einer Therapie mit medikamentöser Unterstützung geführt. Es sei trotz dieser Therapie bis heute keine Stabilität erreicht worden. Eine Wiederbegegnung (offenbar mit den Ereignissen gemeint) sei zu vermeiden.